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Symbolbild für Anschluss und Netz

Neuen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Zum 01.01.2024 sind die neuen Regelungen zum §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Kraft getreten. Sie dienen dazu, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Speicher und Ladeeinrichtungen für E-Autos sicher und zügig in das Stromnetz integrieren zu können. Hieraus ergeben sich neue Vorgaben, die wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Die folgenden neuen steuerbaren Verrbauchseinrichtungen (steuVE) sind von der Regelung betroffen:

  1. Private Ladesäulen (auch mobile Ladeeinrichtungen)
  2. Wärmepumpenheizungen
  3. Stromspeicher mit Ladung aus dem öffentlichen Stromnetz
  4. Klimageräte

mit einer jeweiligen elektrischen Leistung von mindestens 4,2 kW. 

Nachtspeicherheizungen und nicht aufgeführte Geräte sind zukünftig von der Regelung ausgenommen.

Die neue Regelung ist verbindlich für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.

Wer eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt, profitiert direkt von den neuen Regelungen:

  • Denn der Anschluss der steuVE ans Netz ist nun gesetzlich garantiert, da sie im Regelfall nach der Anmeldung ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden können.
  • Netzkund*innen erhalten eine Reduzierung der Netzentgelte. Die Art der Reduzierung ist dabei für Sie frei wählbar und kann entweder gemäß Modul 1 erfolgen, einen pauschalen Betrag, oder gemäß Modul 2, eine Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte. (Die Abwicklung/Zahlung der Netzentgelte erfolgt über den Stromlieferanten)

Ein eigener Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung – nach den oben aufgeführten Regeln - ist nur dann noch erforderlich, wenn Kund*innen sich für die Reduzierung gemäß Modul 2 entscheidet.

Die Anzeige der Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt gemeinsam mit den Kund*innen durch den Elektrofachbetrieb. 

Was gilt für Bestandanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sind?

Bestehende Anlagen sind nur von den neuen Regelungen berührt, wenn bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit der Rheinischen Netzgesellschaft (RNG) eine Vereinbarung zur Steuerung dieser Anlage vereinbart wurde. In diesem Fall ist ein Rundsteuerempfänger bzw. eine Zeitschaltuhr entsprechend der technischen Anschlussbedingungen für die Anlage im Zählerschrank mit verbaut.

Netzkund*innen haben aber noch Zeit: Die Anlage wird erst bis zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt. Dafür hat die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen geplant. Aktuell gibt es hier dementsprechend nichts zu tun. 

Wenn bisher keine Vereinbarung mit der RNG zur Steuerung der Anlage getroffen wurde, ist die Anlage von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Netzkund*innen können aber freiwillig in die Regelung nach neuem §14a wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dazu muss die elektrische Anlage die Anforderungen an neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen entsprechend den Technischen Anschlussbedingungen erfüllen.

Die aktualisierten “Technischen Anschlussbedingungen” vom 01.03.2024 finden Sie hier.

Welche Vorraussetzungen müssen für den Anschluss einer steuVE geschaffen werden?

Grundsätzlich gilt: Es spielt keine Rolle welches Modul zur Netzentgeltreduzierung gewählt wird.

Aber: Der Zählerschrank muss für den Einbau von intelligenten Messsystemen geeignet und vorgerüstet sein!

Bei Bestandsanlagen gelten die Anforderungen des VDEFNN Hinweis „Einbau von Messsystemen in Bestandsanlagen“. Demnach müssen vorhanden sein:

  • Raum für Zusatzanwendungen (bei Bestandsanlagen in der Regel durch eine bauseits bereitzustellende BKE-AZ mit mindestens 8 Teilungseinheiten)
  • Es ist eine Spannungsversorgung vom netzseitigen Anschlussraum in den RfZ (Raum für Zusatzanwendungen) zu verlegen. Diese muss über eine 25 kA Überstrom-Schutzeinrichtung - max. 16 A (gem. AR 4100) verfügen und vor der Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage angeschlossen werden. Ein Abgriff über einen netzseitig installierten Überspannungsschutz ist ebenfalls zulässig.
  • Ein ordnungsgemäß dimensionierter SLS-Schalter im netzseitigen Anschlussraum (in Bestandsanlagen ggfs. auch NH-Trenner)
  • Verlegen einer Kommunikationsleitung mindestens Cat.5 von allen SteuVE oder vom EMS (Energiemanagementsystem) bis in den RfZ (Raum für Zusatzanwendungen) des Zählerschrankes.
  • Bei Direktsteuerung eine Steuerleitung von der SteuVE in den RfZ die den technischen Gegebenheiten  der SteuVE entspricht, z. B. zweiadrige Leitung  wenn die SteuVE nur einen Steuerkontakt zur Begrenzung auf 4,2 kW hat. Wir empfehlen die Verlegung im Installationsrohr.

Eine Steuerung über Relaiskontakte sollte nur bei Geräten, die über keine geeignete digitale Schnittstelle verfügen, angewendet werden. Dieses trifft auf einige aktuell im Handel verfügbare Geräte zu.

Eine Power over Ethernet (PoE) zugelassene Kommunikationsleitung darf auch zur Relaisteuerung mittels Schutzkleinspannung verwendet werden. Ebenso ist es möglich, eine Relaissteuerung mittels Schaltaktoren umzusetzen.

Wenn mehr als zwei Geräte gesteuert werden müssen oder eine PV-Anlage vorhanden ist, empfiehlt sich der Einsatz eines EMS. Damit kann jederzeit die zur Verfügung stehende Energie auf die Geräte anwenderfreundlich verteilt und zukünftig auf variable Stromtarife reagiert werden.

Bitte beachten Sie die Technischen Anschlussbedingungen der RNG. Die FNN Anwendungsregel „Einbau von Messsystemen in Bestandsanlagen“, auf die in der TAB der RNG  (Seite 11 zu “Anforderungen an steuerbare Verbrauchseinrichtungen”) verwiesen wird, erhalten Sie hier zum Download.

Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Die Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit der Wahl der Entgeltreduzierung und der Festlegung des Messkonzeptes erfolgt über das Formular “Vereinbarung über steuerbare Verbrauchseinrichtungen” im Rahmen der Inbetriebsetzung und ggf. Zählersytellung.

Zur Beantragung des Moduls 1 senden Sie uns das genannte Formular sowie die Vereinbarung über steuerbare Verbraucheinrichtungen“ per E-Mail an zaehlertechnik-strom@aggerenergie.de.

Zur Beantragung des Modul 2 nutzen Sie unser Inbetriebsetzungsportal. Laden Sie zusätzlich das genannte Formular unter “optionale Dokumente” hoch.

Sobald beide Beantragungen mit Hilfe des IB-Portals erfolgt sind, erhalten Sie eine Information von uns.

Diesbezügliche Messkonzepte finden Sie ebenfalls auf der Website der RNG.

FAQ Neuregelung steuerbare Verbrauchseinrichtungen

In unserem FAQ finden Sie hilfreiche Antworten auf viele Fragen.

Darf die Netzanschlussanfrage einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung innerhalb der neuen §14a-Regelung abgelehnt werden?

Durch die neue §14a-Regelung darf eine Netzanschlussanfrage für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit der Begründung der Überschreitung von Netzkapazitäten abgelehnt oder der Netzanschluss verzögert werden. 

Was passiert, wenn mehrere steuerbare Verbraucher einer Verbrauchergruppe installiert werden (z.B. mehrere Wärmepumpen)?

Bei mehreren Anlagen einer Verbrauchergruppe (z. B. mehrere Wärmepumpen) werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit unter die neue §14a-Regelung. 

Gibt es die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?

Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung ausgenommen?

Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden. Sollte es sich bei der anzumeldenden Verbrauchseinrichtung um eine von der §14a-Regelung ausgenommene SteuVE handeln, muss dies dem Netzbetreiber bei der Anmeldung der Anlage durch Installateur*innen mitgeteilt werden. 

Gelten die Regelungen auch für den klassischen Stromverbrauch (bspw. den normalen Haushaltsverbrauch)?

Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den klassischen Stromverbrauch darf nicht eingegriffen werden.

Sind Nachtspeicherheizungen von der §14a-Regelung betroffen?

Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen. Nachtspeicherheizungen werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

Welchen Ausgleich erhalten KundInnen für die Steuerbarkeit ihrer Anlage?

Netzkund*innen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 € (brutto) zuzüglich einer netzbetreiber-individuellen Stabilitätsprämie, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch den/die Kunden/in. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul. 

Wie erhalten Kund*innen das reduzierte Netzentgelt?

Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen. 

Wie und wann wird eine Steuerung im Netz umgesetzt?

Die Steuerung erfolgt langfristig über Smart Meter Gateway in Verbindung mit einer Steuerbox, basierend auf vordefinierten Leistungswerten am Netzanschlusspunkt (netzwirksamer Leistungsbezug). Die Mindestbezugsleistung der SteuVE beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern dies anlagenseitig umsetzbar ist; andernfalls wird der anlagentechnisch nächst niedrigere Leistungswert, beispielsweise 0 kW, berücksichtigt. Bei mehreren SteuVE erfolgt eine Saldoabrechnung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Eine Verrechnung mit einer vorhandenen Erzeugungsanlage ist ebenfalls möglich.

Die Steuerung erfolgt nur bei absehbarer zu hoher Netzbelastung. Dabei darf die maximale Bezugsleistung für maximal zwei Stunden am Tag durch den Netzbetreiber begrenzt werden. Elektroautos laden innerhalb dieser Zeiten unter Umständen langsamer. Diese Schaltzeiten werden den BetreiberInnen frühzeitig mitgeteilt. 

Wird eigenerzeugter Strom mit in einer Reduzierung verrechnet?

Um einen höheren Freiheitsgrad für Verbraucher*innen zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Demnach darf eine Wallbox bspw. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d. h. die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird. 

Gibt es eine Einschränkung von Dauer und Häufigkeit der Steuerung?

Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.

Wie muss die Steuerbarkeit meiner Anlage hergestellt werden?

Sie als Installateur*in können die von dem/der Kunden/in gewünschte Steuerungstechnik installieren oder auf Kundenwunsch bei der Anmeldung der Anlage den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber mit dem Einbau von Steuerungs- und Messtechnik bis zur Zählerverteilung beauftragen. Die Herstellung der Steuerbarkeit durch Installateur*innen ist die Voraussetzung für den Erhalt reduzierter Netzentgelte. Sollten gewisse Standards bezüglich der Steuerungstechnik durch den Netzbetreiber/Messstellenbetreiber vorgegeben sein, sind diese einzuhalten. 

Wie funktioniert künftig die Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber technisch?

Zukünftig wird ein Smart Meter Gateway in Verbindung mit einer Steuerbox im Zählerschrank verbaut, das mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bzw. einem Energiemanagementsystem kommuniziert. Bisher werden steuerbare Verbraucher über Rundsteuerempfänger gesteuert. Im Fall einer drohenden Netzüberlastung wird die Leistung auf einen bestimmten Leistungswert (> 4,2 kW) gedimmt. Das Steuergerät erhält die Signale über ein Smart Meter Gateway vom Netzbetreiber. 

Welche Steuerungsvarianten gibt es?

Kund*innen können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch das EMS selbst und kann daher von Kund*innen festgelegt werden. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit trägt die Kundin/der Kunde. 

Welche technischen Anforderungen werden an die steuerbare Verbrauchseinrichtung gestellt?

Die Verbrauchseinrichtung sollte stufenweise steuerbar sein. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert. 

Welche technischen Anforderungen bestehen an die technische Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Der Messstellenbetreiber stellt ein intelligentes Messsysteme (Zähler nebst Smart Meter Gateway) sowie eine zugehörige Steuerbox. Diese Dienstleistung kann entweder direkt durch den/die Kunden/in (Anschlussnehmer) oder bei einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Netzbetreiber im Namen und zu Lasten des Kunden beim Messstellenbetreiber beantragt werden. Die Steuerbox ist über eine Schnittstelle mit dem Smart Meter Gateway verbunden und empfängt die Steuersignale des Netzbetreibers. Durch die Steuerbox erfolgt die Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit ist durch den/die Kunden/in bzw. durch den beauftragen Elektrofachbetrieb zu Lasten des Kunden herzustellen. Der/Die Kunde/in kann dabei entscheiden, ob eine direkte Steuerung der Verbrauchseinrichtung oder eine Sollwertvorgabe an ein kundenseitiges Energiemanagementsystem erfolgen soll. Die Anbindung zwischen Steuerbox und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem soll vorzugsweise über eine digitale Schnittstelle wie bspw. EEBUS erfolgen, die sich jedoch noch in Abstimmung befindet. Übergangsweise ist ggf. auch eine Ansteuerung über potentialfreie Relaiskontakte möglich (s. auch Abb. 1).

Ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig?

Die Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts entfällt. Sowohl eine gemeinsame Messung (SteuVE + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Dabei kann entweder eine Direktsteuerung aller SteuVE oder eine Steuerung durch ein Energiemanagementsystem erfolgen.